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Verschwimmende Ansichten

Unweit von Regensburg verbietet ein Schwimmbad den Zutritt für Frauen mit muslimischer Badekleidung. Ist das richtig und vor allem: Ist das rechtens? Unsere Autorin Anna Baumer geht der Sache auf den Grund.


Text und Titelfoto von Anna Baumer


Würde man 100 Menschen fragen, woran sie glauben, bekäme man wahrscheinlich 100 verschiedene Antworten. Vermutlich ist das bei vielen Fragen so, doch bei kaum einer lösen unterschiedliche Antworten derart emotionale Diskussionen aus, wie sie es in Glaubensfragen tun. Und nicht nur unter den Schafen, auch unter den Hirten ist man sich nicht immer einig, welcher Weg einzuschlagen ist.


„Es ist nur eine Religion, aber es kann vielerlei Arten des Glaubens geben.“

– Immanuel Kant


Doch wieso werden religiöse Debatten oft schnell persönlich, so dass man den Eindruck gewinnt, eine sachliche Diskussion sei kaum möglich? In der Hitze des Gefechts geraten dann einige Argumente durcheinander und irgendwann haben sich beide Seiten im Spannungsfeld von Toleranz, Tradition, Glaube, Religion und Politik derart verzettelt, dass der Graben immer tiefer zu werden scheint, der manche Menschen allein aufgrund ihrer Religion zu trennen scheint, obwohl diese sogar auf dieselben Wurzeln zurückgehen.


Vielleicht liegt es daran, dass der eigene Glaube etwas sehr Persönliches ist. Doch wie weit darf der Glaube gehen – in weit entfernten Ländern und vor der eigenen Haustüre? Was können andere von einem erwarten hinzunehmen, obwohl es der eigenen Glaubensüberzeugung widerspricht? Wovon möchte man, dass andere es als eigene Glaubensausübung tolerieren? Hier wird sich jeder anderes wünschen – für sich und seine Mitmenschen. Jeder wird anderes fordern – für sich und die eigene Überzeugung.



Aber darf ich von Menschen, die in meiner Umgebung leben, verlangen, dass sie ihre Überzeugungen nur dort ausüben und praktizieren, wo sie mich nicht damit belästigen? Weder durch Kopftuch, noch durch Rosenkranz oder Kippa, durch Gebetsmühle oder Bindi? Oder darf ich danach unterscheiden, ob der Glaube ein Teil der Geschichte in meinem Land ist oder sich erst hier neu entfaltet? Wo darf ich verlangen, dass andere Menschen sich zurücknehmen, auf der Straße, in der Schule?


Oder eben ganz aktuell: Darf man aus dem Verständnis einer Schwimmbadsatzung heraus festlegen, dass ein Burkini keine „übliche Badekleidung“ und somit im Schwimmbecken verboten ist? Auf welcher Grundlage dürfte man das? Weil man es selbst will, weil die Mehrheit es so will oder weil es im Einklang mit dem Grundgesetz steht?


Der Ausgangspunkt der Diskussion

Die Diskussion beginnt mit einem Verbot im Städtischen Hallenbad in Neutraubling. Die Satzung des Schwimmbades besagt in §9, dass das Baden nur in „allgemein üblicher Badekleidung“ (im Folgenden verkürzt: „übliche Badekleidung“) gestattet ist.


Nachdem eine Frau im sog. „Burkini“ an der Wassergymnastik im Bad teilgenommen hatte, führte dies zu Diskussionen und im Eingangsbereich des Schwimmbades wurde von der Stadtverwaltung ein Hinweisschild angebracht, dass die allgemeinübliche Badekleidung nur Badehose, Badeanzug und Bikini umfasse. Lokale Medien berichteten über die darauf folgende Diskussion ebenso wie die Washington Post.


Ein „Burkini“ ist ein Ganzkörperbadeanzug für Frauen muslimischen Glaubens, der, wie es die Vorschriften des Islam vorsehen, den Körper der Frau verdeckt und auch über ein integriertes Kopftuch verfügt. Er ist aus dem gleichen Stoff gefertigt wie Badehosen und Bikinis und gleicht von der Form her am ehesten einem Neoprenanzug für Surfer oder Taucher.


Nun ist es aber so, dass eine Satzung, die diese Beschränkung auf Badehose, Badeanzug und Bikini enthält, gewisse Anforderungen erfüllen muss, damit sie rechtlich gültig ist. So können sich Bürger darauf verlassen, dass (wie bei Rechtsverordnungen oder Gesetzen, die in einem Parlament beschlossen werden) die Satzung den Standard hochhält, den das Grundgesetz als das gewichtigere Recht in unserem Land festlegt.


Durch das indirekte Verbot des Burkini durch die Stadtverwaltung wird – vielleicht – in das Recht einer Frau eingegriffen, die mit diesem Schwimmen gehen möchte. Im täglichen Leben wird durch Gesetze oft in die Freiheit der Bürger eingegriffen und genauso oft gibt es gute Gründe, die einen solchen Eingriff rechtfertigen können. Stünde es der Frau als Grundrecht zu, den Burkini aus Glaubensgründen im Bad zu tragen und wird sie durch die Satzung bzw. das Verbot daran gehindert, läge ein Eingriff vor. Doch könnte dieser gerechtfertigt sein, wenn am Ende einer Abwägung aller Argumente für und gegen dieses Verbot in Rahmen der Grundrechte die Waage doch zugunsten des Verbots ausschlägt.


Damit dies der Fall ist, müssen also drei Voraussetzungen erfüllt sein:


Das Tragen des Burkinis wird von der Glaubensfreiheit umfasst, die Satzung greift in diese Freiheit ein und dieser Eingriff in das Grundrecht ist gerechtfertigt.

Der Burkini und Artikel 4 GG – Was ist Glaubensfreiheit?

Die Glaubensfreiheit ist den ersten beiden Absätzen des Artikel 4 des Grundgesetzes geregelt. Sie legen fest: „Art. 4 GG – (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. […]“


Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt, wird durch die Glaubensfreiheit in Art. 4 GG, die beide Absätze umfasst und als einheitliches Grundrecht existiert, das Recht geschützt, einen Glauben zu bilden, zu haben, den Glauben zu bekennen, ihn zu verbreiten und schlussendlich auch das, worauf es am Ende ankommt: nach diesem Glauben zu handeln (vgl. BVerfGE 24, 236). Dies ist der Schutzbereich des Art. 4 GG.


Dabei bedeutet nach dem Glauben zu handeln nicht, nur den traditionellen und überlieferten Ausdruck des Glaubens zu erlauben. Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit geht soweit, dass auch jeder Einzelne sein gesamtes Verhalten nach seiner eigenen Interpretation des Glaubens bestimmen und nach seiner Glaubensüberzeugung handeln darf.


Es wird also sowohl gewährleistet aus dem eigenen Glauben heraus etwas tun oder unterlassen zu dürfen (= positive Glaubensfreiheit), als auch sich keiner Glaubensrichtung anschließen zu müssen, die man ablehnt (= negative Glaubensfreiheit).


Letztendlich ist das Tragen eines Burkini – die Verhüllung ist in unterschiedlichem Ausmaße eine Ausprägung der muslimischen Tradition – auch religiös motiviert und wird somit wohl als Handlung von der Glaubensfreiheit nach Art. 4 GG umfasst.


Die Reichweite der Glaubensfreiheit

Kann dann aber nach der Person unterschieden werden, die diesen Burkini trägt? Ob es sich um eine eingebürgerte Deutsche handelt, eine EU-Ausländerin, eine Ausländerin?


Manche Grundrechte stehen tatsächlich nur Deutschen im Sinne des Grundgesetzes zu, wie zum Beispiel das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG. Das sieht man aber sehr deutlich am Wortlaut des jeweiligen Artikels: „Art. 8 – (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. […]“.


Vergleicht man Artikel 8 und Artikel 4 miteinander, sieht man, dass Artikel 4 keine Beschränkung auf Deutsche enthält. Damit kann sich jeder Mensch und eben nicht nur ein Deutscher i.S.d. Grundgesetzes, auf die individuelle Glaubensfreiheit des Art. 4 GG berufen.


Die Glaubensfreiheit wird schon in dem Moment beeinträchtigt, wenn der Staat die geschützte Tätigkeit reglementiert oder behindert. Vom einem Eingriff und nicht einer bloßen Beeinträchtigung kann man zwar grob gesagt nur sprechen, wenn die Beeinträchtigung, die der Einzelne erfährt, einigermaßen erheblich ist oder dauerhaft und endgültig ist, also final auf das betroffene Grundrecht und den in ihm enthaltenen geschützten Wert zielt. Doch trifft dies im Falle einer Frau die nur mit dem Burkini baden möchte und daran gehindert wird sicher zu.


Die Rechtfertigung des Eingriffs – ein Versuch

Die Glaubensfreiheit wird schon in dem Moment beeinträchtigt, wenn der Staat die geschützte Tätigkeit reglementiert oder behindert. Vom einem Eingriff spricht man erst, wenn die Beeinträchtigung, die der Einzelne erfährt, einigermaßen erheblich. Das trifft im Falle einer Frau die nur mit dem Burkini baden möchte und daran gehindert wird sicher zu.


Die Glaubensfreiheit war den Verfassern des Grundgesetzes ein derart hohes Gut, dass sie aber einen Eingriff in dieses Recht des Einzelnen nur durch „kollidierendes Verfassungsrecht“ gestatten. Damit ist gemeint, dass die Glaubensfreiheit nur durch ein gleichermaßen gewichtiges Recht aus dem Grundgesetz selbst beschränkt werden kann.


So ist eine Abwägung vorzunehmen, deren Argumente hier zwar ausgeführt werden sollen, aber letztlich von niemand anderem als einem Gericht abschließend bewertet werden können.


Mindestens zwei Argumente könnten für das Verbot sprechen: Zum einen die verfassungsrechtliche Ordnung, welche „übliche Badebekleidung“ zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Hygiene fordert und zum anderen die oben angesprochene negative Glaubensfreiheit der Menschen aus Art. 4 GG, die sich durch den Burkini gestört fühlen.


Der Burkini und die negative Glaubensfreiheit

Die negative Glaubensfreiheit derjenigen, die sich durch den Burkini gestört fühlen, wäre eine mögliche, bereits im Grundgesetz selbst angelegte Einschränkung der Glaubensfreiheit. Man darf sich natürlich von jeder Art der Glaubensbekundung fernhalten, dies wird keinem verwehrt. Doch geht die negative Glaubensfreiheit insgesamt nicht so weit, als dass man in der Öffentlichkeit von Symbolen anderer Glaubensrichtungen und fremden Glaubensbekundungen verschont bliebe. Man kann z.B. an das Glockengeläut der Dorfkirche um 6 Uhr morgens denken. Dieses wurde von einem Bürger unter Berufung auf seine negative Religionsfreiheit auch schon vor Gericht in seiner Rechtmäßigkeit in Frage gestellt. In diesem Fall entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 68, 62 (67 ff.)), dass das Geläut der Kirchen als Teil religiöser Vielfalt hinzunehmen sei.


Die negative Glaubensfreiheit richtet sich mit ihrem Schutz also nicht unmittelbar gegen andere Bürger. Vielmehr wird durch die negative Glaubensfreiheit nur der Staat gegenüber dem Bürger verpflichtet, ihm keinen ungewollten Glauben aufzuzwingen.


Der Burkini als „übliche Badebekleidung“

Gemäß vieler Benutzungssatzungen in Schwimmbädern – nicht nur Neutraubling – ist der Zutritt nur mit „üblicher Badebekleidung“ gestattet. Doch ist dies eine Formulierung, die es zu deuten gilt, denn was ist überhaupt „übliche Badekleidung“ und wer bestimmt das?


Zunächst und recht eindeutig lässt die Formulierung Badebekleidung darauf schließen, dass jemand in Straßenkleidung nicht ins Schwimmbecken darf. Das hat vor allem hygienische Gründe. Logischerweise hat der Schmutz von der Straße, dem Garten, der Arbeit und der Radfahrt zum Schwimmbad nichts im Becken verloren. Das gilt eben genauso für das Sommerkleid, die Flipflops und die Baggy Pants.


Doch was ist nun mit dem Burkini? Ein Burkini ist aus ähnlichem Stoff wie der Bikini gefertigt. Er ist in Hose und Oberteil mit Kopftuch zweigeteilt, so dass es auch möglich ist, mit ihm vor dem Schwimmengehen zu duschen. Solange also die Duschvorschriften zur Hygiene eingehalten werden und die Frauen keine Unterwäsche unter dem Burkini tragen, mag es schon fraglich sein, allein mit dem Hinweis auf hygienische Gründe den Burkini zu verbieten. Vor allem weil man die Gewissheit, dass sich alle Badegäste vor dem Schwimmen duschen auch dann nicht hat, wenn man den Burkini verbietet.


Sicherheit geht vor

Es kommt aber auch als ein wichtiger Gesichtspunkt der Vorschrift „übliche Badekleidung“ zum Tragen, dass deren Material funktionsadäquat sein muss. Man soll mit dem Textilstück schwimmen gehen können. Die „Verkehrssicherheit“ durch die Badekleidung muss in jedem Fall gewährleistet sein. Es ist durchaus denkbar, dass es Kleidungsstücke gibt, die bei einem Rettungsversuch nicht nur den Träger dieser Kleidung, sondern auch den Retter gefährden, weil man sich zum Beispiel darin leicht verheddern könnte – sei es durch zu viel Stoff, große Maschen oder weil der Stoff an sich im Wasser viel zu schwer wird. Aus den gleichen Gründen könnten auch die technischen Einrichtungen im Becken (Abflüsse, etc.) durch zu viel Stoff gefährdet sein.


Dadurch, dass der Burkini aber von Grund auf für das Baden und Schwimmen entworfen wurde, ist es wohl eine logische Konsequenz, dass man auch damit schwimmen kann. Der Burkini ist zwar etwas weiter geschnitten als ein Taucheranzug, doch ist nicht über Gebühr viel Stoff verarbeitet, die Silhouette wird nur lose umspielt. So laufen auch Dritte nicht Gefahr, beim Schwimmen oder bei einem Rettungsversuch durch die Stoffbahnen oder Schnittform selbst gefährdet zu werden. Ein Einsaugen in Abflüsse ist ebenfalls nicht wahrscheinlicher als bei weit geschnittenen Badehosen, die sich vor allem bei den jüngeren Männern großer Beliebtheit erfreuen, die aber unstreitig vom Begriff der „üblichen Badebekleidung“ erfasst werden.


Zudem sind Hände und Füße frei, die üblichen Schwimmtechniken sind damit ausführbar. Da das Gesicht vollkommen freigegeben ist, wird das Atmen nicht eingeschränkt. Der Stoff des Burkini ist so gewählt, dass er nicht an der Haut anhaftet und der Trägerin maximale Bewegungsgarantie garantiert. Kurz: Der Burkini setzt seine Funktion, das Schwimmen zu ermöglichen, in jeder Weise um.


Man fragt sich, warum gerade der Burkini, in anliegender, taucheranzugähnlicher Form mit angenähter Kappe – die nebenbei gesagt in vielen Bädern lange noch aus hygienischen Gründen als Pflicht galt, da die Haare das Wasser nicht berühren durften – mit einem dem Badeanzug ähnlichen Stoff nicht auch „übliche Badebekleidung“ sein soll.


Es gibt bestimmt weitere, gute Argumente, die trotz allem gegen das Tragen des Burkini sprechen könnten. Doch unabhängig davon, welche Auffassung nun die „richtige“ oder die „falsche“ ist, stellt sich diesen Überlegungen das größte Argument gegen das Burkini-Verbot entgegen, der von den Frauen als Ausleben ihres Glaubens verstanden wird.


Der Burkini, der Glaube und die Gesellschaft

Vor vielen Jahren hätte man vermutlich ein Kleidungsstück, ähnlich dem Burkini, auch bei uns gut tragen können. Denn in der Debatte Ende der 40er Jahre ging es um den Bikini, der für viele lange als zu aufreizend und unsittlich galt. In ähnlicher Weise sorgt heutzutage der Burkini immer wieder für Diskussionen. Dieses Mal nur mit dem umgekehrten Argument, der Burkini habe zu viel Stoff.


Der Burkini – der von der langen, wallenden Burka zu unterscheiden ist – liegt vergleichsweise eng am Körper der Frau an. In ähnlichen Varianten wird dieses Kleidungsstück auch von muslimischen Judokas, Läuferinnen und in anderen Sportarten verwendet. So ist dieses Kleidungsstück mehr als nur ein solches. Es ist eine Möglichkeit für Frauen, ihren Glauben und ihre Freude am Sport zu vereinen. Es ist durchaus eine positive Seite des Burkini, dass er Frauen Möglichkeiten bietet. Sie können für ihre Gesundheit sorgen und auch das gesellschaftliche Leben genießen.


Kurz gesagt: Sie können einfach tun, worauf sie Lust haben, ohne auf eine andere Seite ihrer Persönlichkeit verzichten zu müssen. Denn gäbe es für Frauen, die ihren Glauben leben und nach ihm handeln wollen, diese Möglichkeit nicht, würden sie aus diesem Teil des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen. Das beeinträchtigt sie dann entweder in ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung – auch ein Grundrecht (Art. 2 I GG) – oder eben in ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 I, II GG).


Statt die Frauen von Zwängen zu befreien, zwingt man sie aus dem gesellschaftlichen Leben.


Der Burkini bietet außerdem die Möglichkeit, dass diese Frauen sich am selben Tag im Schwimmbad aufhalten können wie Männer und ohne Glaubenskonflikte die Zeit im Bad genießen können. Man könnte – wie viele Menschen – natürlich auch fragen, ob es denn wirklich die Frau ist, die sich vor den Blicken anderer verhüllen möchte oder ob ihr diese Vorschrift aufgezwungen wurde. Die Tatsache, dass dies manchmal der Fall sein mag, darf natürlich nicht vergessen werden. Doch es kann schlicht nicht die Aufgabe einer Schwimmbadsatzung sein, Frauen vermeintlich von diesem Zwang zu befreien. Es ist schlichtweg wahrscheinlicher, dass diese Frauen zumindest dieses eine Schwimmbad nicht mehr besuchen werden – oder mangels anderer Angebote dann gar nicht mehr zum Schwimmen gehen. Damit bewirkt man dann genau das Gegenteil vom Gewollten: Statt die Frauen von Zwängen zu befreien, zwingt man sie aus dem gesellschaftlichen Leben.


Es ist sicher wichtig, diesen Frauen eine Möglichkeit zu geben, sich gegen aufgezwungene Kleidungsvorschriften zu behaupten. Doch wird dafür die tatkräftige Unterstützung von erfahrener und kompetenter Stelle nötig sein. Aber eben in anderer Weise, als die Frau zu zwingen, sich zwischen ihrem Glauben und der Teilhabe an der Gesellschaft entscheiden zu müssen.


Schlussendlich – Das Bundesverwaltungsgericht


Die Frage, ob man den Burkini grundsätzlich in einem Schwimmbad tragen darf, kann auch sehr schnell beantwortet werden. Man folge einfach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 (BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25.12). Das Gericht entschied damals, ein Mädchen muslimischen Glaubens könne durchaus am Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen, da es ja die Möglichkeit habe, einen sogenannten Burkini zu tragen. Dieser würde es ihr ermöglichen, auch „schariakonform“ am Schwimmunterricht mit Kindern anderen Geschlechts teilzunehmen. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen: „In der Konfrontation der Schüler mit der in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt an Verhaltensgewohnheiten – wozu auch Bekleidungsgewohnheiten zählen – bewährt und verwirklicht sich die integrative Kraft der öffentlichen Schule in besonderem Maße.“


Wieso sollte diese Möglichkeit der Integration also nur an Schulen genutzt werden?

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