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Die Ordnung der RLC Regensburg

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 – Das Projekt

§1 Zugehörigkeit und Weisungsrecht

§2 Tätigkeit der Refugee Law Clinic Regensburg

Abschnitt 2 – Die Mitarbeit

§3 Mitgliedschaft im Verein

Abschnitt 3 – Gremien

§4 Gremien des Projekts

Unterabschnitt 1: Die Mitarbeitendenversammlung

§5 Einberufung der Mitarbeitendenversammlung

§6 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§7 Außerordentliche Versammlungen

§8 Aufgaben der Mitarbeitendenversammlung

§9 Beschlussfassung der Mitarbeitendenversammlung

Unterabschnitt 2: Der Leitungsrat

§10 Der Leitungsrat

§11 Sitzungen des Leitungsrats

§12 Der Sprecher

Unterabschnitt 3: Der Fachrat

§13 Einrichtung des Fachrats

§14 Mitgliedschaft im Fachrat

§15 Aufgaben und Befugnisse des Fachrats

Unterabschnitt 4: Der Beirat

§16 Einrichtung des Beirats

Abschnitt 4 – Wahlverfahren und Abberufung

§17 Wahlverfahren in der Mitarbeitendenversammlung

§18 Amtszeit des Leitungsrats

§19 Abberufung des Leitungsrats

Abschnitt 5 – Die Finanzen der RLCR

§20 Finanzverwaltung

Stand der Ordnung

Abschnitt 1 – Das Projekt

§1 Zugehörigkeit und Weisungsrecht

(1) Die Refugee Law Clinic Regensburg (RLCR) ist ein Projekt des Legal Leverage Platform e.V. (im Folgenden „der Verein“). Geschäfte der RLCR sind solche des Vereins.

(2) Der Vereinsvorstand kann der RLCR aus wichtigem Grund Weisungen erteilen. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass sich die Beratungstätigkeit der RLCR im Rahmen des Vereinszwecks und der gesetzlichen Vorschriften einschließlich derer zur Gemeinnützigkeit hält.

(3) Im Übrigen ist die RLCR, soweit in der Vereinssatzung nichts anderes bestimmt ist, in ihrer Willensbildung und Betätigung frei. Sie gestaltet ihre Willensbildung und Arbeitsweise im Einklang mit den dort festgelegten Grundsätzen. Die RLCR verfolgt mit ihrer Tätigkeit die Ziele des Vereins und fördert seinen Zweck.

 

§2 Tätigkeit der Refugee Law Clinic Regensburg

(1) In der RLCR beraten und unterstützen Studierende der Universität Regensburg und andere geeignete Personen Asylsuchende und andere Flüchtlinge unentgeltlich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie werden dabei fachlich begleitet von Bediensteten der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Regensburg (UR) und von kooperierenden Rechtsanwälten. Die RLCR kann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins weitere Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks übernehmen.

(2) An den Tätigkeiten der RLCR können sich Studierende, ehemalige Studierende, Bedienstete und ehemalige Bedienstete der UR und Ostbayerischen Technischen Hochschule (OTH) sowie Rechtsreferendare aktiv beteiligen. Andere Personen können vom Leitungsrat mit Zustimmung des Vereinsvorstandes zugelassen werden.

(3) Den Ablauf einer Beratung sowie zu beachtende Sorgfaltspflichten regelt der Leitungsrat in Abstimmung mit dem Fachrat in einer Beratungsordnung.

Abschnitt 2 – Die Mitarbeit

§3 Mitgliedschaft im Verein

(1) Die Mitarbeit an der RLCR ist mit einer beitragsfreien einfachen Mitgliedschaft im Verein verbunden. Sie setzt einen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand und die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Tätigkeitsbereich der RLCR voraus. Sie kann zur Sicherung der gesetzmäßigen Voraussetzungen und der Qualität des Betriebs der RLCR von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Antrag kann aus Kapazitätsgründen sowie dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach §9 der Vereinssatzung vorliegen.

(2) Im Übrigen richtet sich die Vereinsmitgliedschaft nach den Vorschriften der Vereinssatzung.

Abschnitt 3 – Gremien

§4 Gremien des Projekts

Die Gremien des Projekts sind die Mitarbeitendenversammlung, der Leitungsrat, der Fachrat und optional der Beirat.

Unterabschnitt 1: Die Mitarbeitendenversammlung

§5 Einberufung der Mitarbeitendenversammlung

(1) Die Mitarbeitendenversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Leitungsrat unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung gilt dem Mitarbeiter als zugegangen, wenn es an die letzte Wohn- oder Emailadresse gerichtet wird, die dem Vereinsvorstand vom Mitarbeiter in Textform bekannt gegeben wurde.

 

§6 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jeder Mitarbeiter kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitarbeitendenversammlung beim Leitungsrat in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitarbeitendenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge, die erst in der Mitarbeitendenversammlung gestellt werden, beschließt die Mitarbeitendenversammlung.

 

§7 Außerordentliche Versammlungen

(1) Der Leitungsrat kann unter Beachtung der Vorschriften zur Einberufung einer Mitarbeitendenversammlung jederzeit eine außerordentliche Mitarbeitendenversammlung einberufen.

(2) Sie ist einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht und ein Viertel der Mitarbeiter dies mit schriftlicher Begründung verlangt.

(3) Die Regelungen über die ordentliche Mitarbeitendenversammlung gelten entsprechend.

 

§8 Aufgaben der Mitarbeitendenversammlung

(1) Die Mitarbeitendenversammlung ist grundsätzlich für alle Entscheidungen zuständig, die gemäß dieser Ordnung niemand anderem übertragen wurden. Sie bestimmt die Leitlinien des Projekts.

(2) Die Mitarbeitendenversammlung berät und beschließt insbesondere

 

a) die Aufgabenverteilung innerhalb des Projekts, solange sie nicht in dieser Ordnung oder in der Vereinssatzung niedergelegt ist,

b) Änderungen dieser Ordnung und

c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Leitungsrats.

 

§9 Beschlussfassung der Mitarbeitendenversammlung

(1) Die Mitarbeitendenversammlung wird von einem Mitglied des Leitungsrats geleitet. Ist keines davon anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter.

(2) Der Versammlungsleiter wahrt die Ordnung der Versammlung. Dazu kann er Mitarbeitern das Wort entziehen und einzelne Mitarbeiter von der Versammlung ausschließen, wenn sie gröblich oder wiederholt die Versammlung gestört haben. Ist ein Mitarbeiter ausgeschlossen, darf er an Abstimmungen nicht teilnehmen und hat die Versammlung unverzüglich zu verlassen. Über solche Entscheidungen kann der Beschluss der Mitarbeitendenversammlung herbeigeführt werden.

(3) Die Mitarbeitendenversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste, ggf. auch hinsichtlich ausgewählter Tagesordnungspunkte, zulassen.

(4) Über die Mitarbeitendenversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird von einem zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer geführt. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

 

a) Ort und Zeit der Versammlung,

b) die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,

c) die Zahl der erschienenen Mitarbeiter,

d) die Tagesordnung und

e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

Das Protokoll ist abschließend vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitarbeitendenversammlung gilt als beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitarbeiter. Jeder Mitarbeiter hat eine Stimme.

(6) Abstimmungen leitet der Versammlungsleiter. Sie erfolgen durch Handzeichen.

(7) Die Mitarbeitendenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Änderungen dieser Ordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Unterabschnitt 2: Der Leitungsrat

§10 Der Leitungsrat

(1) Der Leitungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

(2) Dem Leitungsrat obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der RLCR. Er kann Aufgaben der laufenden Verwaltung durch Beschluss vereinzelt oder dauerhaft an eine oder mehrere Personen übertragen.

(3) Die Mitglieder des Leitungsrats haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Auskunftsrecht gegenüber allen Mitarbeitern der RLCR. Sie haben ferner ein Recht auf Anwesenheit in den Sitzungen des Fachrats sowie des Beirats. Hierzu sind dem Leitungsrat die Sitzungstermine in Textform anzuzeigen.

 

§11 Sitzungen des Leitungsrats

(1) Die Einberufung zu Sitzungen des Leitungsrats erfolgt durch ein Mitglied durch Bekanntgabe gegenüber den anderen Leitungsratsmitgliedern und weiteren teilnahmeberechtigten Personen.

(2) Der Leitungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Leitungsrat zu unterzeichnen.

(3) Beschlüsse des Leitungsrats können auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln gefasst werden. So gefasste Beschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Leitungsrats zu unterzeichnen.

(4) Sitzungen des Leitungsrats sind entsprechend §9 zu protokollieren.

 

§12 Der Sprecher

(1) Aus seiner Mitte wählt der Leitungsrat einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Die Wahl und ihr Ergebnis sind vom Schriftführer zu protokollieren.

(2) Der Sprecher der RLCR berichtet dem Vereinsvorstand regelmäßig über die Tätigkeiten der RLCR und nimmt beratend an dessen Sitzungen teil. Im Fall seiner Verhinderung wird er vom Stellvertreter vertreten.

Unterabschnitt 3: Der Fachrat

§13 Einrichtung des Fachrats

(1) Die RLCR bildet einen Fachrat.

(2) Dem Fachrat gehören mindestens ein Volljurist sowie weitere zur Anleitung der Tätigkeiten fachlich qualifizierte Personen an. Die Mehrheit der Fachratsmitglieder muss mindestens ein juristisches Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben. §3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Aus seiner Mitte wählt der Fachrat einen Sprecher und dessen Stellvertreter. Der Sprecher ist Ansprechpartner für fachliche Fragen des Leitungsrats. Im Fall seiner Verhinderung wird er vom Stellvertreter vertreten. §18 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt §11 für die innere Organisation des Fachrats entsprechend.

 

§14 Mitgliedschaft im Fachrat

(1) Mitarbeiter können auf Antrag jederzeit in den Fachrat berufen werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Leitungsrat und antwortet dem Mitarbeiter in Textform. §3 Abs. 1 S. 4 gilt entsprechend. Die Entscheidung ist dem Vorstand und dem Sprecher des Fachrats anzuzeigen.

(2) Die Mitgliedschaft im Fachrat endet mit der Mitgliedschaft im Verein. Hierfür gelten die Regelungen der Vereinssatzung. Fachräte können ihre Tätigkeit auch jederzeit durch Mitteilung in Textform an den Leitungsrat beenden.

 

§15 Aufgaben und Befugnisse des Fachrats

(1) Der Fachrat hat die Aufgabe, die Beratungstätigkeit der RLCR zu begleiten und ihren Mitarbeitern fachlich zur Seite zu stehen, insbesondere indem er die Auswahl geeigneter Fälle und die individuelle Beratungstätigkeit anleitet.

(2) Der Fachrat wacht über die Einhaltung der Beratungsordnung. Zu diesem Zweck haben die nach §13 Abs. 2 S. 1 und 2 qualifizierten Mitglieder des Fachrats gegenüber den Beratern der RLCR ein Informations- und ein Weisungsrecht.

(3) Er kann durch fachliche Stellungnahmen und Empfehlungen auf Leitungsrat und Mitarbeitendenversammlung einwirken.

Unterabschnitt 4: Der Beirat

§16 Einrichtung des Beirats

Die RLCR kann einen Beirat bilden. Seine Zusammensetzung und Aufgaben kann die RLCR in einer eigenen Ordnung regeln.

Abschnitt 4 – Wahlverfahren und Abberufung

§17 Wahlverfahren in der Mitarbeitendenversammlung

(1) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Mitglied des Leitungsrats sein.

(2) Der Wahlleiter überwacht die Ordnung der Wahl. Er hat insbesondere Wahlvorschläge aufzunehmen und die Stimmabgabe und -auszählung zu überwachen.

(3) Die Wahl des Leitungsrats erfolgt schriftlich und geheim. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter der RLCR, die der Versammlung beiwohnen.

(4) Die Wahl der fünf Mitglieder des Leitungsrats erfolgt in einem Wahlgang, bei dem jeder Mitarbeiter bis zu fünf Stimmen abgeben darf, wobei ein Kumulieren von Stimmen auf einen Kandidaten unzulässig ist und den Stimmzettel ungültig macht. Gewählt sind die fünf Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen.

(5) Die Person des Wahlleiters, die Wahl und ihre Ergebnisse sind vom Schriftführer zu protokollieren.

 

§18 Amtszeit des Leitungsrats

(1) Die Amtszeit des Leitungsrats dauert ein Jahr vom Tag der Wahl an berechnet. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Leitungsrats bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis Nachfolger wirksam gewählt sind.

(2) Die Wiederwahl der Mitglieder des Leitungsrats ist möglich.

(3) Scheidet ein Mitglied des Leitungsrats während der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Leitungsrat einstimmig durch ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitarbeiter für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§19 Abberufung des Leitungsrats

Die einzelnen Mitglieder des Leitungsrats können von der Mitarbeitendenversammlung jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzt haben oder einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr nachkommen können. Zur Abberufung ist ein entsprechender Beschluss von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Abschnitt 5 – Die Finanzen der RLCR

§20 Finanzverwaltung

(1) Dem Leitungsrat obliegt die Verwaltung der finanziellen Mittel die der RLCR vom Verein zufließen und zur Förderung ihrer Tätigkeit bestimmt sind (=Budget). Dem Kassenprüfer des Vereins sind die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Mitarbeiter und die Mitglieder der Gremien können von der RLCR im Rahmen des Budgets Ersatz ihrer für ihre Tätigkeit notwendigen Aufwendungen verlangen.

(3) Im Übrigen gilt Abschnitt 5 der Vereinssatzung.

Stand der Ordnung

Vorstehende Ordnung wurde in der 1. Mitarbeitendenversammlung am 14. Dezember 2015 beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss in der 2. Mitarbeitendenversammlung vom 19. Dezember 2016.

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