Satzung des Vereins „Legal Leverage Platform (LLP) e.V.“
Inhaltsübersicht
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins
§4 Arten und Beginn der Mitgliedschaft
§5 Einfache Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft
§6 Qualifizierte Mitgliedschaft
§7 Ende der Mitgliedschaft
§8 Austritt
§9 Ausschluss
Abschnitt 3 – Organe und Einrichtungen
§10 Organe des Vereins
Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
§12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Unterabschnitt 2: Der Vorstand
§16 Der Vorstand
§17 Sitzungen des Vorstands
§18 Administrative Satzungsänderungen
Unterabschnitt 3: Das Kuratorium
§19 Einrichtung eines Kuratoriums
§20 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
Unterabschnitt 4: Der Kassenprüfer
§21 Kassenprüfer
Abschnitt 4 – Wahlverfahren und Abberufung
§22 Wahlverfahren in der Mitgliederversammlung
§23 Amtszeit des Vorstands
§24 Abberufung des Vorstands
Abschnitt 5 – Die Finanzen des Vereins
§25 Umgang mit Mitteln des Vereins
§26 Aufwendungsersatz
§27 Begünstigungsverbot
Abschnitt 6 – Auflösung des Vereins
§28 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§29 Liquidatoren
Abschnitt 1 – Der Verein
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Legal Leverage Platform (LLP)“.
(2) Er hat seinen Sitz in Regensburg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist:
-
die unentgeltliche Förderung der Rechtsdurchsetzung sozial benachteiligter Gruppen sowie von Wissenschaft und Forschung zu diesem Gegenstand. Als sozial benachteiligt gelten die in § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO genannten Gruppen sowie solche, deren Unterstützung mildtätig im Sinne des § 53 AO ist.
-
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere der Rechts- und
-
Sozialwissenschaften i. S. d § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO
-
die Förderung der Studentenhilfe i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO
-
die Förderung des Naturschutzes i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO
-
die Förderung des Arbeitsschutzes i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO
-
die Förderung des Tierschutzes i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO
-
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO
-
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 17 AO
-
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO und
-
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO
(3) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben einschließlich jener zur Gemeinnützigkeit und des Rechtsdienstleistungsgesetzes kann der Vereinszweck insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
a) die individuelle Beratung und Unterstützung bedürftiger Rechtssuchender;
b) das Recherchieren und Bereitstellen von Informationen für potenziell Rechtssuchende oder eine breitere Öffentlichkeit;
c) die Sensibilisierung und Schulung des juristischen Nachwuchses für die Ziele und Tätigkeitsfelder des Vereins;
d) die Erforschung und Reflektion von Themen im Rahmen der Vereinstätigkeit, insbesondere durch Vortragsveranstaltungen und Publikationen. Der Verein kann dabei sowohl selbst tätig werden, allein oder in Kooperation mit anderen Personen oder Einrichtungen, als auch die Aktivitäten anderer fördern.
(4) Zu den Tätigkeiten des Vereins gehört der Betrieb der „Refugee Law Clinic Regensburg (RLCR)“ im Rahmen einer Kooperation mit der Universität Regensburg (UR) und gegebenenfalls weiteren Personen und Einrichtungen. Das Nähere ist in §3 geregelt.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Das Nähere ist in Abschnitt 5 geregelt.
(6) Geschäfte der RLCR und etwaiger anderer Projekte des Vereins sind solche des Vereins.
§3 Refugee Law Clinic Regensburg
(1) In der RLCR beraten und unterstützen Studierende der Universität Regensburg und andere geeignete Personen Asylsuchende und andere Flüchtlinge unentgeltlich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie werden dabei fachlich begleitet von Bediensteten der Fakultät für Rechtswissenschaften der UR und von kooperierenden Rechtsanwälten. Die RLCR kann im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand weitere Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks übernehmen.
(2) An den Tätigkeiten der RLCR können sich Studierende, ehemalige Studierende, Bedienstete und ehemalige Bedienstete der UR und Ostbayerischen Technischen Hochschule (OTH) sowie Rechtsreferendare aktiv beteiligen. Andere als die genannten Gruppen können sich beteiligen, sofern entsprechende Beratungskompetenzen gewährleistet sind. Diese Beteiligung ist mit einer beitragsfreien einfachen Mitgliedschaft im Verein verbunden. Sie setzt einen schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand und die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Tätigkeitsbereich der RLCR voraus. Sie kann zur Sicherung der gesetzmäßigen Voraussetzungen und der Qualität des Betriebs der RLCR von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der Antrag kann aus Kapazitätsgründen sowie dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach §9 dieser Satzung vorliegen.
(3) Die RLCR bildet eine Versammlung ihrer Mitarbeitenden, die mindestens einmal im Semester zusammenkommt und – vorbehaltlich des Absatzes 4 – für alle wesentlichen Entscheidungen zuständig ist. Zur Führung der Geschäfte der RLCR wählt die Versammlung einen Leitungsrat, welcher wiederum aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter wählt. Bis die Mitarbeitendenversammlung einen Leitungsrat und dieser einen oder mehrere Sprecher bestimmt hat, kann der Vorstand dies tun. Die RLCR bildet ferner einen Fachrat, der die Beratungstätigkeit der RLCR begleitet. Ihm gehören mindestens ein Volljurist sowie weitere qualifizierte Personen an; die Mehrheit der Fachratsmitglieder muss mindestens ein juristisches Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben. Die Beteiligung am Fachrat ist mit einer einfachen, beitragsfreien Mitgliedschaft verbunden. Die RLCR kann auch einen Beirat bilden.
(4) Der Sprecher der RLCR berichtet dem Vereinsvorstand regelmäßig über die Tätigkeiten der RLCR und nimmt beratend an dessen Sitzungen teil. Der Vereinsvorstand kann der RLCR aus wichtigem Grund Weisungen erteilen. Insbesondere trägt er dafür Sorge, dass sich die Beratungstätigkeit der RLCR im Rahmen des Vereinszwecks und der gesetzlichen Vorschriften einschließlich derer zur Gemeinnützigkeit hält.
(5) Im Übrigen ist die RLCR, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, in ihrer Willensbildung und Betätigung frei. Sie gestaltet ihre Willensbildung und Arbeitsweise im Einklang mit den hier festgelegten Grundsätzen in einer eigenen Ordnung aus, die sie – auch im Fall etwaiger Änderungen – dem Vorstand anzeigt.
Abschnitt 2 – Die Mitglieder
§4 Arten und Beginn der Mitgliedschaft
(1) An Mitgliedschaftsarten bestehen die einfache Mitgliedschaft, die Fördermitgliedschaft und die qualifizierte Mitgliedschaft.
(2) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden, die seine Ziele unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung über den Antrag nach § 3 Abs. 2 S. 1 kann an eine dafür qualifizierte Person übertragen werden.
§5 Einfache Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft
(1) Voll geschäftsfähige natürliche Personen und rechtsfähige juristische Personen können dem Verein als einfaches Mitglied oder Fördermitglied beitreten.
(2) Einfache Mitglieder und Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und sind antrags- und redeberechtigt, jedoch weder stimm- noch aktiv oder passiv wahlberechtigt. Die Beteiligungsrechte aus §3 Absatz 3 bis 5 bleiben unberührt.
(3) Einfache Mitgliedschaften sind grundsätzlich beitragsfrei. Jedes einfache Mitglied kann bei Eintritt oder jederzeit später gegenüber dem Vorstand in Textform die Leistung eines Jahresbeitrags in frei bestimmbarer Höhe erklären und wird dadurch zum Fördermitglied.
§6 Qualifizierte Mitgliedschaft
(1) Qualifizierte Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
(2) Die qualifizierte Mitgliedschaft wird erworben durch
a) Gründungsmitgliedschaft oder
b) den Antrag eines Mitglieds und dessen Annahme durch den Vorstand.
Der Antrag kann frühestens nach sechs Monaten der einfachen Mitgliedschaft gestellt werden. Von dieser Frist kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorstand dies einstimmig beschließt.
(3) Qualifizierte Mitglieder sind zur Beitragszahlung gemäß der durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung verpflichtet.
​
§7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
​
§8 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende jedes Kalenderjahres möglich.
(2) Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
​
§9 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat,
b) mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist
oder
c) aus sonstigem wichtigem Grund.
(2) Der Vorstand kann das Mitglied in den in Absatz 1 genannten Tatbeständen vorläufig bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung die Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.
Abschnitt 3 – Organe und Einrichtungen
§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das Kuratorium, der Kassenprüfer sowie andere Verantwortungsträger in den Tätigkeitsbereichen des Vereins sind keine Organe.
Unterabschnitt 1: Die Mitgliederversammlung
§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte Wohn- oder Emailadresse gerichtet wird, die dem Vorstand vom Mitglied in Textform bekannt gegeben wurde.
​
§12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
​
§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann unter Beachtung der Vorschriften zur Einberufung einer Mitgliederversammlung jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Sie ist einzuberufen, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht und ein Viertel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt.
(3) Die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
​
§14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die gemäß dieser
Satzung niemand anderem übertragen wurden. Sie wacht über das Handeln des Vorstands und bestimmt die Leitlinien des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere
a) die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins, solange sie nicht in dieser Satzung niedergelegt ist,
b) den Jahresbericht des Vorstandes,
c) die Beitragsordnung,
d) Satzungsänderungen,
e) die Auflösung des Vereins und
f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
​
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Leiter.
(2) Der Versammlungsleiter wahrt die Ordnung der Versammlung. Dazu kann er Mitgliedern das Wort entziehen und einzelne Mitglieder von der Versammlung ausschließen, wenn sie gröblich oder wiederholt die Versammlung gestört haben. Ist ein Mitglied ausgeschlossen, darf es an Abstimmungen nicht teilnehmen und hat die Versammlung unverzüglich zu verlassen. Über solche Entscheidungen kann der Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird von einem zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer geführt. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers,
c) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung und
e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
​
Das Protokoll ist abschließend vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
​
(4) Abstimmungen leitet der Versammlungsleiter. Sie werden grundsätzlich durch Handzeichen durchgeführt. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste, ggf. auch hinsichtlich ausgewählter Tagesordnungspunkte, zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Auf Mängel in der Ladung können sich erschienene Mitglieder nachträglich nur berufen, wenn sie dies während der Versammlung zu Protokoll gegeben haben.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Änderungen des Vereinszwecks (§2 Absatz 2) sind mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(9) Abstimmungen der Mitgliederversammlung und ihr Ergebnis sind in das Protokoll aufzunehmen.
Unterabschnitt 2: Der Vorstand
§16 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von §26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung durch Beschluss an eine oder mehrere Personen Geschäftsführungsbefugnisse übertragen.
§17 Sitzungen des Vorstands
(1) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands durch Bekanntgabe gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern und weiteren teilnahmeberechtigten Personen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln gefasst werden. So gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
​
§17 Sitzungen des Vorstands
(1) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Mitglied des Vorstands durch Bekanntgabe gegenüber den anderen Vorstandsmitgliedern und weiteren teilnahmeberechtigten Personen.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(3) Beschlüsse des Vorstands können auch unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln gefasst werden. So gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
​
§18 Administrative Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand einstimmig beschließen. Die Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Unterabschnitt 3: Das Kuratorium
§19 Einrichtung eines Kuratoriums
Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium einrichten. Die Anzahl seiner Mitglieder, deren Auswahl sowie Einzelheiten zur Ausgestaltung seiner Tätigkeit und Verfahrensweise bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Kuratoriumsordnung. Im Übrigen gelten die Regelungen betreffend die innere Organisation des Vorstands für das Kuratorium entsprechend.
​
§20 Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums
Das Kuratorium hat die Aufgabe, dem Verein bei der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke beratend und fördernd zur Seite zu stehen. Es kann durch fachliche Stellungnahmen und Empfehlungen auf Vorstand und Mitgliederversammlung einwirken.
Unterabschnitt 4: Der Kassenprüfer
§21 Kassenprüfer
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich – außer in Fällen evidenten Missbrauchs – nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Abschnitt 4 – Wahlverfahren und Abberufung
§22 Wahlverfahren in der Mitgliederversammlung
(1) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(2) Der Wahlleiter überwacht die Ordnung der Wahl. Er hat insbesondere Wahlvorschläge aufzunehmen und die Stimmabgabe und -auszählung zu überwachen.
(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle qualifizierten Mitglieder des Vereins, die der Versammlung beiwohnen.
(4) Die Wahl der drei Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Wahlgang, bei dem jedes wahlberechtigte Mitglied bis zu drei Stimmen abgeben darf, wobei ein Kumulieren von Stimmen auf einen Kandidaten unzulässig ist und den Stimmzettel ungültig macht. Gewählt sind die drei Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen.
(5) Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt in einem weiteren Wahlgang. Im Übrigen ist §23 entsprechend anwendbar.
(6) Die Person des Wahlleiters, die Wahl und ihre Ergebnisse sind vom Schriftführer zu protokollieren.
​
§23 Amtszeit des Vorstands
(1) Die Amtszeit des Vorstands dauert zwei Jahre vom Tag der Wahl an berechnet. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis Nachfolger wirksam gewählt sind.
(2) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand einstimmig durch ein Ersatzmitglied aus den Reihen der qualifizierten Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
​
§24 Abberufung des Vorstands
Die einzelnen Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzt haben oder einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr nachkommen können. Zur Abberufung ist ein entsprechender Beschluss von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Abschnitt 5 – Die Finanzen des Vereins
§25 Umgang mit Mitteln des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich verwendet werden, um den Zweck des Vereins zu fördern.
​
§26 Aufwendungsersatz
Die Mitglieder und der Vorstand können vom Verein Ersatz ihrer für die Vereinstätigkeit notwendigen Aufwendungen verlangen.
​
§27 Begünstigungsverbot
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins aufgrund ihrer Mitgliedschaft.
Abschnitt 6 – Auflösung des Vereins
§28 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden qualifizierten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die UR, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Zusammenhang mit der Refugee Law Clinic Regensburg oder ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
​
§29 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Stand der Satzung
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Mitgliederversammlung am 23. November 2015 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 28. April 2023 ergänzt.