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OVG: Kontrollen aufgrund Hautfarbe rechtswidrig

„Das Urteil des OVG ist ein Meilenstein für den Kampf gegen die rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“

– Sven Adam


Mit einer beachtlichen Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am 21.04.2016 die Kontrolle einer jungen Familie durch Bundespolizeibeamte für rechtswidrig erklärt. Das Urteil könnte nun die gängige Praxis verändern.


Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die Eheleute G. aus Mainz befanden sich am 25.01.2014 für einen Tagesausflug mit ihren zwei Kindern in der regionalen Mittelrheinbahn von Mainz in Richtung Bonn. Im Verlauf der Fahrt wurden die heute 37-jährige Klägerin und der heute 40-jährige Kläger ohne Anlass und vor den Augen anderer Reisender von Beamten der Bundespolizei kontrolliert und die Daten ihrer Bundespersonalausweise wurden zur Datenprüfung an die Leitstelle weiter gegeben. Weitere Personen in dem Zug wurden nicht kontrolliert.


Nach dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme sei die schwarze Hautfarbe der Kläger für die Kontrolle zumindest eines der Hauptkriterien gewesen. Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium sei, verstoße allerdings gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, so das OVG in der mündlichen Urteilsverkündung.


Endlich ein nachhaltiger Sieg

„Das Urteil des OVG ist ein Meilenstein für den Kampf gegen die rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“, freut sich der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger juristisch vertritt. Adam war im vergangenen Jahr auch schon bei der RLCR zu Gast. Damals berichtete er noch, dass die Verwaltungsgerichte bisher immer andere Gründe fanden, warum die Kontrolle rechtswidrig gewesen sein sollte. Auf das Diskriminierungsverbot wollte kein Richter eingehen. „Auf Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes muss nicht mehr eingegangen werden“, las sich in allen Urteilen so oder in ähnlicher Form. Das bedeutete jedoch, dass der Fall zwar gewonnen, aber das Problem nicht angesprochen worden war.


Das könnte sich nach dem Urteil des OVG (Az.: 7 A 11108/14.OVG) nun ändern. „Denn von nun an wird die Bundespolizei nachweisen müssen, gerade nicht diskriminierend kontrolliert zu haben, wenn der äußere Anschein eine Kontrolle aufgrund der Hautfarbe nahelegt. Bislang stellte der Nachweis der Diskriminierung regelmäßig ein verfahrensrechtliches Problem dar, da die inneren Beweggründe der Polizeibeamten dem Beweis kaum zugänglich sind“, so Adam zur Tragweite der Entscheidung weiter.


„Das OVG stärkt die Bedeutung des Gleichheitssatzes mit der Entscheidung zudem massiv“ ergänzt auch Alexander Tischbirek, der die Klage für das Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung e.V. (BUG) als Beistand begleitet hat. „Wir haben im Verfahren mehrfach mit Blick auf Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darauf hingewiesen, dass die Kontrolle anhand der Hautfarbe auch dann als rechtswidrige Diskriminierung angesehen werden muss, wenn die Hautfarbe nur zum Teil Grund der Maßnahme war. Dies hat das OVG nun bestätigt.“ so Tischbirek vorerst abschließend.


Der Streit selbst ist aber noch nicht abgeschlossen, da das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuließ. Eine weitere Beweisaufnahme wird dort nicht mehr stattfinden, aber die Korrektheit der Rechtsanwendung des OVG überprüft werden.


Quelle: Pressemitteilung der Kanzlei Adam vom 22.4.2016

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