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Mit sprechenden Möbeln über die Grenze

Aktualisiert: 7. Aug. 2023


Text von Bastian Winter


Dr. Florian Eder berichtete bei seinem Gastvortrag von Schleppern und ihren Opfern. Der Rechtsanwalt aus Freilassing vertritt als Pflichtverteidiger häufig das „letzte und einfachste Glied in der Kette der Schleusung“.


Strafverteidiger Dr. Florian Eder kommt aus Freilassing. Der kleine Ort in Oberbayern ist für Flüchtlinge einer der wichtigsten Orte an der Grenze zu Österreich. Über den Grenzfluss „Saalach“ kommen pro Tag ca. 1500 Menschen nach Deutschland. Natürlich zieht ein wichtiger Grenzübergang auch viele Schleuser an – deshalb auch speziell in der Umgebung von Freilassing.


An der Grenze zu Österreich wurden bisher 1988 Verdächtige festgenommen. Die mit Abstand meisten davon kommen aus Ungarn und Rumänien. Allerdings sind die Ertappten immer nur „kleine Fische“, die meisten sind noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Als unterste Riege verdienen sie auch nicht viel: Pro Fahrt verdient der Schleuser zwischen 100 und 300€. Dazu muss man sich vor Augen halten, dass im Schleppergeschäft pro Jahr knapp eine Milliarde Euro umgesetzt werden. Jedoch halten sich die Großverdiener verdeckt im Hintergrund, so dass die Ermittlungsbehörden an sie nicht herankommen können.


Was ist Schleuserkriminalität?

Unter Schleuserkriminalität versteht man die assistierte, unerlaubte Einreise in ein Land bzw. die Beteiligung an der unerlaubten Einreise in Form von Anstiftung oder Beihilfe.


Die Einreise nach Deutschland mithilfe eines Schleusers kann dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein. Standard sind kleinere Gruppen bis vier Personen in einem ganz normalen PKW. Das Hauptproblem sind aber die „gefährlichen Schleusungen“, wie z.B. der ungesicherte Transport von Menschen im Kofferraum oder auf Plätzen ohne Sicherheitsgurt. Gefährlicher sind nur noch die sogenannten „Viehtransporte“, bei denen eine Vielzahl von Geschleusten in Kastenwägen, LkWs etc. nach Deutschland gebracht wird – oft unter unmenschlichen Bedingungen. Erinnerungen an die 77 Toten auf einer österreichischen Autobahn werden wach.


Die Gefährlichkeit für die Geschleusten ist auch ein Faktor für die jeweilige Strafdrohung: Der §95 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschreibt den einfachen Fall einer unerlaubten Einreise durch den Flüchtling selbst. Dabei kann durch den Schleuser lediglich ein Tatbeitrag in Form von Anstiftung oder Beihilfe geleistet werden. Das Strafmaß reicht hier von Geldstrafe bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe – sowohl für den Flüchtling als auch für den Schleuser.


Beim Einschleusen von Ausländern durch einen Schlepper – verschiedene Konstellationen sind von §96 AufenthG erfasst – drohen je nach Schwere des Vergehens bis zu 10 Jahre Haft, z.B. bei Gewerbsmäßigkeit oder als Mitglied einer Schleuser-Bande.


Einem Verdächtigen die Bandenzugehörigkeit nachzuweisen ist jedoch schwer. Die gefassten Schleuser sind für gewöhnlich keine pathologischen Kriminellen, sondern versuchen oft nur durch vereinzelte Fahrten das Leben ihrer Familie zu verbessern. Das Risiko und die Angst erwischt zu werden sind hoch – vor allem jetzt nach Wiedereinführung der Grenzkontrollen.


Das unterstreicht auch die Geschichte, die Dr. Eder von einem seiner Mandanten erzählt. Dieser brachte in einem Kleintransporter ca. 25 Menschen nach Deutschland. Als er von einer Polizeistreife angehalten werden sollte, sprang er lieber aus dem fahrenden Fahrzeug, um zu flüchten, als von der Polizei festgenommen zu werden. Zwar hatte er das Fahrzeug sehr weit abgebremst, dennoch rammte es mit den ungesicherten Geschleusten die Leitplanke. Der Flüchtige wurde wenig später gestellt und in Gewahrsam genommen.


Was viele Schleuser oft nicht mehr bedenken: Die Hilfe zur illegalen Einreise nach Deutschland ist nach wie vor eine Straftat. Daran ändert auch die offene Grenzpolitik von Bundeskanzlerin Merkel nichts: Die Einreise nach Deutschland ist rechtlich gesehen dennoch nicht erlaubt.


Umso verblüffender wirkt die Aktion der Politikaktivisten vom Berliner Peng!-Kollektiv: Pünktlich zur Hauptreisezeit hatten sie die Kampagne „Werde Fluchthelfer.in“ gestartet. Sie forderten dazu auf, aus dem Urlaub nicht nur gute Erinnerungen, sondern auch einen Flüchtling mit nach Deutschland zu nehmen. Extra für „Neuschleuser“ hatten die Aktivisten sogar einen Leitfaden mit „Tipps und Tricks“ entwickelt. Juristen denken sofort an Aufforderung und Anleitung zu Straftaten und haben damit wohl recht. „Leider hatte die Seite kein Impressum“, so Eder zu der Facebook-Aktion. Ja, leider – denn dass die illegale Einreise nach wie vor unter Strafe steht hat gute Gründe:


Unter anderem ist Zweck des Gesetzes der Schutz des Staates und seiner Funktion vor unkontrollierter Einreise. Im Rahmen des §96 AufenthG kommen außerdem Individualinteressen des einzelnen Geschleusten hinzu. Dieser soll zum Beispiel vor finanzieller Ausbeutung geschützt werden.


Viel wichtiger ist aber, dass die Strafbarkeit der Schleuser von der Strafbarkeit der illegal Eingereisten abhängt. Diese sogenannte „limitierte Akzessorietät“ bedeutet, dass eine vorsätzliche rechtswidrige Tat des Geschleusten nötig ist, um den Schlepper zu bestrafen. Wäre die Einreise also nicht mehr strafbar, könnten auch die Schlepper nicht bestraft werden.


Fallkonstellationen in der Praxis

Nach der Einführung berichtet Dr. Eder über den typischen Ablauf einer Schleusung, das anschließende Verfahren gegen den Täter und seine Rolle als Strafverteidiger.


Dr. Florian Eder ist Rechtsanwalt in Freilassing. Bei seiner Arbeit hat er viel mit Schleusern zu tun.Das Procedere beginnt damit, dass Schleusergruppierungen im Ausland gezielt Flüchtlinge kontaktieren, um für ihre Dienste zu werben. Dazu sprechen sie sie direkt in Fluchtzentren an oder werben über die sozialen Medien. Kann der Ausreisewillige die Gebühr des Schleppers bezahlen – das können fünfstellige Beträge sein – geht die Reise los und endet in unserem Beispiel an der Deutsch-Österreichischen Grenze.


Erste 24 Stunden

Natürlich beginnt jedes Verfahren damit, dass der Schleuser von der Polizei aufgegriffen wird, meist bei Grenzkontrollen oder auf Autobahnen knapp hinter der Grenze. Da die Geschleusten für gewöhnlich keinerlei Papiere besitzen werden sie in Erstaufnahme-Einrichtungen gebracht. Der Schleuser selbst wird vorläufig festgenommen, das Fahrzeug – meist nicht mehr verkehrssichere Schrottautos (80% der Fälle) oder Mietwägen – wird sichergestellt. Genauso wie Mobiltelefone, Navigationssysteme oder Geld, das der Festgenommene bei sich hat. Im Anschluss wird er vor den Ermittlungsrichter vorgeführt, der dann meist Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlässt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird ein Pflichtverteidiger für den Beschuldigten bestellt.


Beginn der Strafverteidigung

Nach Eingang der Pflichtverteidigerbestellung werden zunächst Akten gewälzt und der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt mittels vertraulicher Verteidigerpost über den weiteren Ablauf des Verfahrens informiert. Zeitnah beraumt Eder dann ein persönliches Gespräch mit dem Untersuchungsgefangenen an – mit Dolmetscher, wenn das nötig ist. Dort besprechen sie vor allem folgende Punkte: Den Tatvorwurf und die Sichtweise des Beschuldigten und darauf beruhend die taktische Einschätzung der Strafverteidigung (Freispruchverteidigung oder Strafmaßverteidigung). Auch Regelungen in der U-Haft können zur Sprache gebracht werden, z.B. die Kommunikation nach Außen oder Geld für das Haftkonto. Eder berichtet, dass er auch einmal mit der EC-Karte des Beschuldigten zur Bank geschickt wurde, um für diesen Geld auf sein Haftkonto einzuzahlen.


Für solche persönlichen Dinge und Anliegen müsse man sich als Strafverteidiger auch Zeit nehmen, meint Eder. Der Rechtsanwalt sei meistens der einzige Ansprechpartner für den Schleuser der hier keinen Anschluss habe – oft natürlich wegen der Sprachbarriere.


Die Hauptverhandlung

In der Hauptverhandlung geht es im Regelfall um die sogenannte Strafmaßverteidigung – also das Geringhalten der Strafe – da Bestreiten für gewöhnlich keinen Sinn macht. Der Nachweis der Tat kann meist sehr einfach durch Beweismittel geführt werden. Dazu nutzt die Staatsanwaltschaft zum Beispiel die Aussagen der Geschleusten, eingegebene Routen auf beschlagnahmten Navigationsgeräten und auch sehr häufig Tankbelege die die Schleuser bei sich tragen. Aus diesen kann nämlich – ebenso wie natürlich aus Navigationsgeräten – die Fahrtroute rekonstruiert werden.


Das Vorgehen des Rechtsanwalts gestaltet sich daher wie folgt: Der Angeklagte gibt ein Geständnis durch Verteidigererklärung ab. Er selbst sagt besser gar nichts. „Wenn die Schleuser selber gestehen, reden sie sich oft um Kopf und Kragen: Da erzählt dann schonmal einer, dass er am Tag vor der Festnahme ja auch schon Menschen über die Grenze gefahren habe und da auch nicht kontrolliert worden sei“, erzählt Eder.


Als Strafverteidiger sei es seine Aufgabe so etwas zu verhindern. Auch das Aufzeigen von besonderen mildernden Umständen im Plädoyer gehört zu seinen Aufgaben. Als Argumente dienen beispielsweise der geringe Verdienst des Schleusers, sein Geständnis, fehlende Vorstrafen und – sehr beliebt – dass es sich doch um die „Bestrafung des letzten und einfachsten Glieds in der Kette der Schleusung“ handele.


Die Verurteilung

Doch so sehr man auch für den Angeklagten plädieren will, zur Verurteilung kommt es im Regelfall doch immer. Am Amtsgericht Laufen – das symbolisch nah an der Grenze zu Österreich liegt – wurden allein im vergangenen August 115 Urteile gegen Schlepper gesprochen. Das ist ein Durchschnitt von fünf Urteilen pro Werktag.


Das Strafmaß für den Verurteilten liegt meist zwischen acht Monaten auf Bewährung und drei Jahren Haftstrafe. Bei „Viehtransporten“ muss der Verurteilte für diese lange Freiheitsstrafe nicht einmal vorbestraft sein. Die Strafbemessung richtet sich aus der Erfahrung Eders nach der Anzahl der geschleusten Personen und den Umständen der Schleusung (einfache Schleusung oder Viehtransport). Einer Verurteilung komplett zu entgehen sei wegen der relativ leichten Nachweisbarkeit nahezu unmöglich. Jedoch gibt es dank unseres Regierungsoberhaupts neue Möglichkeiten.


Merkel – Ein neuer Verteidigungsansatz

Die offene Grenzpolitik von Bundeskanzlerin Merkel hat unter Strafrechtlern eine große Diskussion eröffnet. Einige davon könnten ihm in der Strafverteidigung zugute kommen. Dr. Eder stellt zwei gegensätzliche Argumentationen vor:


Nach Ansicht von Prof. Dr. Holm Putzke von der Universität Passau habe sich Angela Merkel wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise strafbar gemacht, indem sie die Einreise von Flüchtlingen pauschal erlaubt hat. Für die Beihilfe zu einer Straftat reiche nämlich jedes Verhalten, das die Tatausführung objektiv fördert. Dazu gehöre auch die sogenannte psychische Beihilfe. Er führt weiter aus, dass auch die Bundesregierung einen Straftatbestand nicht einfach aussetzen könne. Deshalb habe sich auch die deutsche Bundeskanzlerin an das geltende Recht zu halten.


Die Gegenansicht wird von Prof. Dr. Henning Müller aus Regensburg vertreten. Dieser meint §96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nur zu erfüllen, wenn §95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt sei. Dieser wiederum verweise unter anderem auf §14 AufenthG. Dort sei aber geregelt, dass die Einreise nur dann illegal sein könne, wenn der Flüchtling keinen „erforderlichen“ Pass besitzt. Dieses Passerfordernis und Grenzregime dürfe aber von der Exekutive gestaltet werden. Daraus folge, dass eine Einreise auf die Aussage von Frau Merkel hin erlaubt sei. Des Weiteren spreche gegen eine Bestrafung der eingereisten Flüchtlinge der Rechtsgrundsatz dass widersprüchliches Handeln verboten ist. Man könne Asylsuchende nicht erst „einladen“ und dann bestrafen. Daraus folge eben keine Strafbarkeit für Schleuser, da die Einreise ja nicht rechtswidrig sei.


Dr. Eder selbst sieht für die praktische Anwendung der Verteidigungsstrategie von Prof. Müller ein anderes, grundlegenderes Problem: Es sei zu bezweifeln, dass man vor den Gerichten mit dieser Argumentation gehört werde. Nahezu immer würden solche Aussagen als „Schutzbehauptung“ – also als Ausrede – abgetan und nicht beachtet.


In Sachen Ausreden werden die Schleuser nämlich gerne kreativ. Zwei Beispiele gibt Dr. Eder den Zuhörern noch mit auf den Nachhauseweg:


„Als ich an der Tankstelle wieder von der Toilette zurück kam war das Auto plötzlich voll mit Menschen“ – und die wollten natürlich alle nach Deutschland und konnten zum Aussteigen nicht mehr bewegt werden. Ein anderer Schleuser war nach eigenen Angaben bis zu seinem Ergreifen durch die Polizei der festen Überzeugung, in seinem Fahrzeug seien nur „Möbel“ geladen.

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