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Ablauf des Asylverfahrens – Ein Vortrag

Text von Rebekka Miller

Am Donnerstag, den 19.05.2016, bekamen Interessierte sowie Mitglieder der Refugee Law Clinic wieder die Möglichkeit sich über ein brandaktuelles Thema zu informieren. Dieses Mal drehte sich alles um den Ablauf eines Asylverfahrens.


Mit Rechtsanwalt Philipp Pruy war am vergangenen Donnerstag ein echter Experte zu Gast, da sich dieser auf die Bereiche Ausländer- und Asylrecht spezialisiert hat. Er ist für die Anwaltskanzlei BC Legal in Regensburg tätig, betreibt aber auch Büros in München und Rosenheim.

Jetzt, da der Winter vorbei ist, werden voraussichtlich der Flüchtlingszustrom und somit auch die Anzahl der Asylanträge wieder enorm ansteigen. Die Frage, wie ein Asylverfahren eigentlich aussieht und wie umfangreich der ganze Prozess sein kann, ist daher ganz aktuell.


Ein Beispielfall

Rechtsanwalt Pruy begann seinen Vortrag mit einem anschaulichen Fallbeispiel: „Nehmen wir an, Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland ein. Sie nimmt die sogenannte ‚Balkanroute‘ und erreicht von dort aus Ungarn, wo ihr von der Polizei Fingerabdrücke abgenommen werden. Von Ungarn reist sie weiter und stellt in Deutschland einen Asylantrag.“ Bei ihrer Ankunft werden Frau S und ihre Tochter registriert und nach dem System der der „Erstverteilung von Asylbegehrenden“ (kurz „EASY“) auf die Bundesländer verteilt.


Diese Verteilung, also die Anzahl der aufzunehmenden Asylbewerber, ist durch den sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ geregelt. In diesem ist festgelegt, wie die einzelnen Bundesländer an gemeinsamen Finanzierungen zu beteiligen sind. Der Anteil, den ein Land danach tragen muss, richtet sich zu zwei Dritteln nach den Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach der Bevölkerungszahl. Die interaktive Grafik zeigt die ungefähre Verteilung von 100 Asylbewerbern auf die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel.


Ankunft in Regensburg

Im Fallbeispiel soll davon ausgegangen werden, dass Frau S und ihre Tochter nach Regensburg kommen. Dort müssen die beiden erst einmal für einen Zeitraum von sechs Wochen bis zu sechs Monaten in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) bleiben. Stammt man aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat, zu denen beispielsweise die Balkanstaaten zählen, muss man sogar zeitlich unbegrenzt in einer solchen Einrichtung verweilen. Während des Aufenthalts in der EAE bekommt man eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland.


Doch der Aufenthalt in einer EAE hat nicht nur positive Seiten. „Das kann alles sehr unangenehm sein, schließlich sind die Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen nicht nach Herkunft getrennt“, wie Pruy berichtet. Dies könnte auch eine Ursache sein, warum es schon des öfteren zu An- und Übergriffen in den EAE gekommen ist, zumal die Menschen dort lange Zeit unbeschäftigt „aufeinander“ sitzen. Unbeschäftigt vor allem auch deshalb, weil man während der Zeit in der EAE keine Arbeitserlaubnis bekommen kann.


Der Asylantrag

In der EAE bekommen die Flüchtlinge dann irgendwann mitgeteilt, wann und wo sie formell den Asylantrag stellen müssen. Für die gesamte Bearbeitung von Asylanträgen ist in Deutschland das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz BAMF) zuständig. Die Antragstellung geschieht meist in einer Außenstelle des BAMF, die der jeweiligen EAE zugeordnet ist. In Regensburg selbst gibt es so eine Außenstelle in der Frau S und ihre Tochter vorstellig werden müssen. In der Außenstelle werden zunächst die Personalien aufgenommen und mit verschiedenen Datenbanken verglichen. So soll festgestellt werden, wie viele und welche Anträge Frau S in Deutschland schon gestellt hat.


Von Frau S werden außerdem Fingerabdrücke genommen sowie Lichtbilder gemacht. Ihre Tochter muss das nicht machen, da sie noch keine 14 Jahre alt ist. Die Fingerabdrücke werden dann mit der sogenannten EURODAC-Datenbank verglichen. Damit soll überprüft werden, ob Frau S bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt hat.


Das Dublin-Verfahren und Kirchenasyl

Dies ist wichtig, da der Asylantrag immer zuerst auf seine Zulässigkeit geprüft, bevor es zu einer inhaltlichen Überprüfung kommt. Wenn ein Asylantrag bereits im Ausland gestellt wurde, ist Deutschland gar nicht zuständig und der Asylantrag somit unzulässig.


D3-VO

Die Dublin-II-Verordnung bildet die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeitsprüfung im Asylverfahren. (Foto: Bastian Winter)

Diese Prüfung, ob Deutschland überhaupt für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig ist oder doch ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union, ist die Kernfunktion des sogenannten „Dublin-Verfahrens“. Ist der Flüchtling bereits per Fingerabdruck im EURODAC-System registriert, kommt es zum viel gefürchteten „EURODAC-Treffer“. Dieser zieht die erste und zweite Dublin-Anhörung nach sich, in welchen unter anderem geklärt werden soll, ob eventuell Abschiebungshindernisse (z.B. Reiseunfähigkeit, unmenschliche Behandlung im Zielstaat, etc.) vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kommt es in den meisten Fällen zur Ablehnung des Asylantrags und zur Abschiebung in den zuständigen Mitgliedsstaat der EU.


Da Frau S und ihre Tochter also bereits in Ungarn mit Fingerabdrücken registriert wurden, ist ihr Asylantrag unzulässig und Deutschland wird Ungarn mit einem sogenannten Rücknahmeersuchen um die Wiederaufnahme von Frau S bitten. Antwortet Ungarn auf dieses Ersuchen positiv oder gar nicht, beginnt eine Frist von sechs Monaten zur Überstellung, das heißt Abschiebung.


Natürlich kann es passieren, dass die Frist ohne Überstellung abläuft. In diesem Fall wird Deutschland automatisch für das Verfahren zuständig. Das bedeutet eine Möglichkeit für Frau S und ihre Tochter in Deutschland zu bleiben besteht darin, Kirchenasyl zu ersuchen. Dieses existiert sowohl in christlichen Kirchen als auch in Moscheen. Weigert sich ein Flüchtling allerdings, das Angebot des Kirchenasyls wahrzunehmen, droht mit großer Sicherheit eine Abschiebung.


Die inhaltliche Prüfung

Gibt es – anders als im Fall von Frau S – keine Übereinstimmung von Fingerabdrücken im EURODAC-System, kommt es zu einer inhaltlichen Anhörung, die das Herzstück des gesamten Asylverfahrens bildet. Im Gespräch mit einem Entscheider des BAMF werden dem Asylbewerber detaillierte Fragen nach Herkunft, Fluchtroute, Verwandten usw. gestellt. „Hier ist es besonders wichtig, dass man die Gründe für eine Flucht aus dem Herkunftsland so detailliert und ernst wie möglich darstellt. Auf eine solche Anhörung müssen die Leute wirklich strategisch vorbereitet werden“, wie Rechtsanwalt Pruy aus seiner Erfahrung mit Asylrechtsfällen weiß. Problematisch ist seiner Ansicht nach auch die Lage im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: „Neue Mitarbeiter werden eingestellt, aber nicht ausgebildet, weshalb die Verfahren oft mangelhaft sind“.


Neue Änderungen

Am Schluss des Vortrags gab Pruy noch Auskunft über die aktuellen Änderungen des Asylrechts, das sogenannte Asylpaket II, welches am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Ziel des Pakets ist die Verschärfung des Aufenthalts- und Asylrechts durch beschleunigte Verfahren, die innerhalb ein bis zwei Wochen durchgeführt werden können.


Ein weiterer Punkt ist die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte. Flüchtlingen aus Lagern in der Türkei, Jordanien und dem Libanon soll es erleichtert werden, ihre Familien nachzuholen, ansonsten ist der Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt. „Kritisch ist hierbei, dass Flüchtlinge, die keinen legalen Weg finden, mit Sicherheit einen illegalen finden werden, was wiederum Schlepperbanden begünstigt“, so Pruy.


„Flüchtlinge, die keinen legalen Weg finden, finden mit Sicherheit einen illegalen.“

– Philipp Pruy


Zudem soll es zu einer Anpassung der Leistungen kommen und dem Abbau von Abschiebungshindernissen. Dies ist besonders im Fall von schwerwiegend erkrankten Flüchtlingen kritisch, da darüber entschieden werden muss, ob das Leben einer Person durch die mangelnde medizinische Versorgung im Herkunftsland gefährdet ist. Laut Pruy gäben die behandelnden Ärzte hier oft viel zu wenig Auskunft. In einem Asylverfahren sei es aber entscheidend, so viele Informationen wie möglich zu erhalten, um die Chance, dass ein schwer kranker Flüchtling bleiben darf, zu erhöhen.


In einem weiteren Punkt des Asylpakets soll es zum Schutz Minderjähriger leichter werden, Ersatzdokumente zu beschaffen. Einen Antrag bei einer Botschaft im Ausland zu stellen ist sehr mühsam. Ist der Antrag gestellt, muss eine Möglichkeit gefunden werden, in das Land der zuständigen Botschaft zu kommen. Die Entscheidung, ob von der Botschaft im Ausland Visum erteilt wird verzögert sich oft um lange Zeit, da diese der Meinung sind, es handele sich hierbei um politische Entscheidungen. Die Verzögerungen seien oft beabsichtigt.


Am Ende seines anschaulichen und interessanten Vortrags stand Rechtsanwalt Dr. Philipp Pruy noch für Fragen der Studenten zur Verfügung, die er ausführlich beantwortete.

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