Rechtsanwalt Johannes Wetzstein war bei der RLC zu Gast und berichtete über die verschiedenen Aufenthaltstitel im deutschen Ausländerrecht. Wie bekommt man eine Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeit? Wie kann ich meine Familie nachholen? Bekommt meine Frau eine Aufenthaltsgenehmigung? All dies waren Fragen, die Herr Wetzstein beantwortete. Die Antworten fassen wir hier kurz zusammen.
Text von Rebekka Miller
Am Donnerstag, den 23.06.2016 berichtete Johannes Wetzstein, Rechtsanwalt und Inhaber der gleichnamigen Kanzlei Wetzstein über das Thema „Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung, Erwerbstätigkeit und aus familiären Gründen“. Trotz des sonnigen Wetters lockte auch dieser von der Refugee Law Clinic veranstaltete Vortrag wieder viele Zuhörer in die Universität Regensburg – sei es Studenten, Interessierte oder auch Flüchtlinge, die selbst von der Thematik betroffen sind.
Der erste Teil des Vortrags drehte sich um die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung. Hier kommt es zunächst zur sogenannten Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur. Dies bedeutet, dass überprüft werden muss, ob nicht deutsche Staatsbürger für die Ausbildungsplätze oder Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, da diese dann Vorrang hätten. Bei vereinzelten Berufen entfällt die Vorrangprüfung. Ein Beispiel ist der Beruf des Spezialitätenkochs: „Die Anforderungen sind hier jedoch sehr hoch. Es muss sich um echte regionale Küche handeln und dies im Bereich der gehobenen Gastronomie“, wie Rechtsanwalt Wetzstein anfügt. Sonstige Voraussetzungen, außer der eigentlichen Qualifikation, sind die Nachweise von Wohnraum und ausreichenden Sprachkenntnissen. Des Weiteren muss natürlich der Wille zur Integration bestehen und es darf keine mutwillige Täuschung der Behörden vorliegen sowie keine Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person straftätig wurde oder Verbindungen zu radikalen, terroristischen Gruppen pflegt.
Sprache muss beherrscht werden
Nach § 17a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist eine entscheidende Voraussetzung für eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis der Abbau der sprachlichen und praktischen Defizite, da der Staat so schneller von der Einwanderung von Fachkräften profitieren kann. Bedingung für eine Aufenthaltsgenehmigung ist die Vorlage der Erteilungsvoraussetzung.
Ein weiterer wichtiger Paragraph ist § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG, welcher die Einreise regelt, die nur durch ein Visum vollführt werden kann. Der Paragraph kann nur umgangen werden, falls die Nachholung eines Visums als unzumutbar eingestuft wird, beispielsweise, wenn die betroffene Person schwer krank ist. Trotzdem seien die Hürden für eine Umgehung der Visumspflicht sehr hoch, wie Rechtsanwalt Wetzstein aus Erfahrung berichtet. Eine weitere Ausnahme besteht in der Erteilung einer Arbeitserlaubnis aus humanitären Gründen, die durch § 5 Abs. 3 AufenthG geregelt ist. Während eines laufenden Asylverfahrens kann jedoch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der schwierigste Fall besteht allerdings, darin, eine Duldung zu erreichen, wenn das Asylverfahren bereits abgeschlossen ist. Um generell Komplikationen oder negative Resultate zu vermeiden, sei laut Rechtsanwalt Wetzstein die Kommunikation mit der Ausländerbehörde von enormer Wichtigkeit.
Den zweiten Teil seines Vortrages widmete Rechtsanwalt Johannes Wetzstein der Thematik des Familien- und Ehegattennachzuges, welcher für den Zusammenhalt vieler Flüchtlingsfamilien von entscheidender Bedeutung ist.
Durch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sind Ehe sowie Familie geschützt, die Erhaltung und Zusammenführung von Familien und Eheleuten soll also in jedem Fall gewährleistet werden. Nicht zulässig ist die Zusammenführung allerdings bei Zweck-, Schein-, oder Zwangsehen. Bestehen Zweifel hinlänglich der Rechtmäßigkeit einer Ehe, werden in der Regel Befragungen der betroffenen Personen durchgeführt. Der Hauptverdiener innerhalb der Ehe sollte außerdem ein gewisses Einkommen mitbringen, um im Zweifelsfall beide Eheleute, beziehungsweise die Familie versorgen zu können. Ist einer der Ehepartner deutscher Staatsbürger hat der andere Ehepartner jedoch automatisch Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Bei Ausländern mit einer gewöhnlichen Aufenthaltserlaubnis kann der Nachzug des Ehegatten nach frühestens zwei Jahren erfolgen.
Familie soll zusammen bleiben
Ebenso wichtig ist der Nachzug von oder durch Kinder. Ist ein minderjähriges Kind beispielsweise vom Staat anerkannt, kann dieses seine Familie nachholen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur für Kinder bis zur Vollendung des 16.-18. Lebensjahres. Einen Härtefall bilden Familien mit behinderten Kindern, da hier meistens die Nachholung der gesamten Familie gewährleistet werden kann, auch wenn das Kind die oben genannte Altersgrenze schon überschritten hat.
Wird eine solche Nachholung beantragt, besteht eine Frist von drei Monaten zur Sicherung eines Termins bei der zuständigen Behörde. Das Visum muss dann nach der Terminvereinbarung beantragt werden. „Gerade die Vereinbarung eines Termins bereitet jedoch immer wieder Schwierigkeiten. Das Auswärtige Amt hat enorme Probleme bei der Organisation des Ganzen und man bekommt oft noch nicht mal eine Eingangsbestätigung der Emails“, bedauerte Rechtsanwalt Wetzstein.
Im letzten Teil des Vortrags ging er noch darauf ein, welche Handlungsschritte empfehlenswert sind, wenn es zu einer Ablehnung eines Visums kommt. In der Regel empfehle es sich, erst Remonstration einzulegen und nicht gleich zur Klage zu schreiten, da man im Falle einer Remonstration die Gründe genau darlegen könne. Nach erfolgter Remonstration erhält man dann einen Bescheid und die Klage landet vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Auch der dieswöchige Vortrag fand wieder jede Menge Anklang unter den Zuhörern, die zu Ende noch die Möglichkeit erhielten Fragen zu stellen. Rechtanwalt Johannes Wetzstein beantwortete jede Frage sehr geduldig und detailliert, sodass alle Zuhörer von dem Vortrag profitieren konnten.
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